Fühlt man sich nicht gesund, dann geht man in Deutschland zum Hausarzt. In der Praxis fragt die Sprechstundenhilfe nach der Krankenversicherungskarte. Je nachdem, wie man krankenversichert ist - gesetzlich oder privat - erfolgt die Bezahlung der ärztlichen Behandlung unterschiedlich. Doch warum ist das so - und was sind die Unterschiede?
Bei gesetzlich Versicherten zahlen der Arbeitgeber und der Versicherte jeden Monat einen Beitrag für die Krankenversicherung. Dieser Beitrag sich nach dem Gehalt der Versicherten. Der Versicherungsbeitrag wird direkt vom Lohn einbehalten. Er fließt aber nicht direkt an die Krankenkasse sondern erst in den sogenannten Gesundheitsfond. Dort werden alle Beiträge von gesetzlich Versicherten gesammelt und dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Krankenkassen verteilt. Je mehr Mitglieder eine Krankenkasse hat, desto mehr Geld bekommt sie aus dem Gesundheitsfond. Außerdem erhalten die Krankenkassen über eine spezielle Ausgleichsregelung mehr Geld für ältere und krankheitsanfälligere Mitglieder als für junge und gesunde Mitglieder. So soll sichergestellt werden, dass genug Geld für die Versicherten zur Verfügung steht, die es am dringendsten brauchen.
Gesetzlich Versicherte können zur Hausärztin gehen, ohne sie direkt bezahlen zu müssen. Dies nennt man Sachleistungsprinzip. Der Arztbesuch wird in einer Liste vermerkt. Einmal im Quartal reicht die die Ärztin diese Liste bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ein. Diese fordert dann die Bezahlung für alle Arztbesuche bei den Krankenkassen an. Wieviel Geld die Hausärztin bekommt wird zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkasse verhandelt. Übrigens: Welche Leistungen die gesetzliche Krankenkasse bezahlt ist gesetzlich festgelegt. Es wird also nicht jede beliebige Untersuchung oder Behandlung von der Krankenkasse übernommen.
Bei privat Krankenversicherten ist das anders. Sie haben einen Vertrag ausgehandelt, in dem steht, welche Kosten die Versicherung übernimmt und welche nicht. Die Höhe des zu bezahlenden Krankenkassenbeitrages richtet sich unter anderem nach dem Alter, den Vorerkrankungen und nach der Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann man dabei selbst festlegen. Der Arbeitgeber übernimmt, wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch, einen festgelegten Anteil des Krankenkassenbeitrages. Die Rechnung muss die Privatversicherte zunächst selbst bezahlen. Hinterher kann sie die Rechnung bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung einreichen. Je nachdem, was in dem Versicherungsvertrag festgehalten ist, bekommt die Versicherte die vollen Kosten erstattet oder entsprechend der Selbstbeteiligung einen Teil davon. Man nennt das Kostenerstattungsprinzip.
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