Berlin, 28. Mai 2021 - Auch wenn die Zeiten der Halbgötter in Weiß vorbei sind - viele Patientinnen und Patienten sind manchmal verunsichert, wenn es um ihre Rechte als Patient geht. Das fängt schon bei der Arztwahl an. Kann ich mir meinen Arzt oder das Krankenhaus eigentlich aussuchen? Was müssen mir Ärzte vor Therapiebeginn unbedingt mitteilen? Und was, wenn ich eine Behandlung gar nicht möchte? Hier bekommen Sie Antworten auf diese und andere Fragen. 

Unabhängig von der Fachrichtung gilt: Sie können sich Ihren Arzt, Ihre Ärztin oder Ihr Krankenhaus frei aussuchen. Als sozialversicherter Patient gilt das allerdings grundsätzlich nur für die zur Teilnahme an diesem System zugelassenen Ärzte und Krankenhäuser. In der Regel erhalten Sie für die stationäre Behandlung zwei Empfehlungen, in welchem Krankenhaus Sie sich behandeln lassen können. Wählen Sie ein anderes, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse vorher klären. Sonst tragen Sie das Risiko, etwaige Mehrkosten – wie zum Beispiel höhere Fahrtkosten – selbst tragen zu müssen. 

Anspruch auf ärztliche Aufklärung Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Ihr Arzt muss Sie umfassend und verständlich aufklären – insbesondere über Diagnose, Therapie, alternative Behandlungsmöglichkeiten und die absehbare gesundheitliche Entwicklung. Chancen und Risiken einer Behandlung muss er Ihnen in verständlicher Sprache erklären – und zwar persönlich. Nutzen Sie diese Gelegenheit für Fragen und bitten Sie Ihren Arzt, andere Worte zu verwenden, sofern Sie etwas nicht verstehen. Schriftliche Unterlagen (Merkblätter, Broschüren) kann der Arzt einbeziehen. Sie dürfen das Gespräch jedoch nicht ersetzen.

Das Aufklärungsgespräch muss der Behandelnde selbst führen – oder eine Person, die entsprechend erfahren ist und Ihre Krankengeschichte kennt. Ebenfalls muss das Gespräch rechtzeitig erfolgen. Nur so haben Sie Gelegenheit, alle Fragen zu stellen, die Sie beschäftigen und Ihre Entscheidung frei zu treffen. Sie wiederum sollten Ihren Arzt über alle behandlungsrelevanten Tatsachen informieren. Dazu zählt auch, über ansteckende Krankheiten zu sprechen, die seine Gesundheit gefährden könnten.

In besonderen Fällen darf das ärztliche Aufklärungsgespräch entfallen. Etwa in Notsituationen wie nach einem Verkehrsunfall. Sie können selbst entscheiden, in welchem Umfang Sie aufgeklärt werden möchten. Sie können auch ausdrücklich ganz darauf verzichten.

Muss der Arzt auch über die Behandlungskosten informieren? Grundsätzlich ja. Als sozialversicherter Patient können Sie nach Abschluss der Behandlung oder quartalsweise eine Patientenquittung verlangen. Als selbstzahlender Patient ist der Arzt insbesondere verpflichtet, Sie über voraussichtlich von Ihnen zu tragende Kosten zu informieren, wenn sich abzeichnet, dass die Versicherung die Kosten nicht voll übernimmt oder Klärungsbedarf besteht. 

Vermittlung zu einem Haus- oder Facharzt Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Wer gesetzlich versichert ist und keinen Arzttermin bekommt, kann die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung über die Rufnummer 116117 in Anspruch nehmen. Seit 2020 sind sie rund um die Uhr erreichbar. Diese Stellen sind verpflichtet, innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin zu vermitteln und Patienten auch bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen. Für die Vermittlung eines Facharzttermins benötigt man – mit Ausnahme von Terminen bei Augenärzten, Gynäkologen und Erstgesprächen bei einem psychotherapeutisch tätigen Arzt oder Psychotherapeuten – eine Überweisung. Auf den Behandlungstermin müssen Patienten maximal vier Wochen, für die psychotherapeutische Akutbehandlung maximal zwei Wochen warten.  Sollten Sie keinen Termin innerhalb dieser vier bzw. zwei Wochen bekommen, muss die Terminservicestelle einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus anbieten. Ausnahmen sind Routineuntersuchungen oder eine Bagatellerkrankung.

Mit der kostenlos herunterladbaren App 116117 können sich Patienten über Arzt- und Psychotherapeutenpraxen in ihrer Umgebung informieren und geöffnete, nahegelegene Bereitschaftspraxen für die dringende Versorgung auch außerhalb von Sprechstundenzeiten finden.

Mehr über die Überweisung zum Facharzt erfahren Sie hier.

Ablehnung einer Behandlung Button: Infokorb-Ablage In den Infokorb legen

Welche Behandlung erfolgt, entscheiden Sie allein. Sie können eine Behandlung auch ablehnen – selbst wenn der Arzt die Maßnahme für medizinisch notwendig hält. Das ist Teil Ihres Rechtes auf Selbstbestimmung.

Eine Besonderheit ist allerdings zu beachten, wenn Sie auf eigenen Wunsch gegen den ausdrücklichen Rat des verantwortlichen Arztes aus dem Krankenhaus entlassen werden: Dann müssen Sie nach Aufklärung über die dadurch entstehenden Risiken für ihre Gesundheit und ggf. Hinweisen für eine notwendige ambulante Weiterbehandlung eine Erklärung unterschreiben, dass Sie das Krankenhaus auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung verlassen. Damit sind Haftungsansprüche wegen eines nach der Entlassung eintretenden Gesundheitsschadens weitgehend ausgeschlossen.

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