(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Gesundheitswissen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) In Konkretisierung der gemeinnützigen Zwecke nach Abs. 1 ist es Ziel der Tätigkeit der Stiftung zur Erhöhung der gesundheitlichen Kompetenz in der Bevölkerung und zur Stärkung der Souveränität der Patienten und Patientinnen beizutragen. Die Stiftungszwecke und das vorstehende Ziel werden verwirklicht insbesondere durch ausgewählte Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, durch die gesundheitliche Information und Aufklärung der Allgemeinheit, durch die Entwicklung und zeitnahe Bereitstellung von laienverständlichen Gesundheitsinformationen und Entscheidungshilfen auf der Grundlage von systematischen Recherchen des aktuellen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten und Präventionsmaßnahmen auf Grundlage der Methoden der evidenzbasierten Medizin.
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Grundstockvermögen (gewidmete Vermögen) besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von 50.000 EUR.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind oder ihrer Natur nach zum Grundstockvermögen gehören (§ 62 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 4 AO); die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO) und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zuführen. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden (§ 62 Abs. 4 AO).
(3) Die Nutzungen des Grundstockvermögens und die ihm nicht zugewachsenen Zuwendungen wie auch das weitere sonstige Vermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Bildung von freien oder zweckgebundenen Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und eventuelle Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- der Stiftungsrat.
(2) Weiteres Gremium ist der Expertenbeirat.
(3) Ein Mitglied eines Organs oder sonstigen Gremiums kann nicht zugleich einem anderen Organ oder sonstigem Gremium angehören.
(4) Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll hauptamtlich für die Stiftung tätig werden. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung.
(5) Der Stiftungsrat kann beschließen, dass die Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Mitglieder des Expertenbeirates eine angemessene Vergütung erhalten. Hinsichtlich der Mitglieder des Stiftungsrates und des Expertenbeirats gilt dies nicht, soweit diese in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen der Privaten Krankenversicherung oder zum Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. stehen. Im Übrigen werden die Mitglieder der Organe und Gremien ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(6) Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Stiftungsorgans [oder sonstigen Gremiums] bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
(1) Die Bestellung und Abberufung des Vorstands erfolgt durch den Stiftungsrat. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre, soweit bei der Bestellung keine kürzere Amtszeit für den Vorstand festgelegt wird; eine Wiederbestellung ist auch mehrfach zulässig.
(2) Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer laufenden Amtsperiode wird der Nachfolger unverzüglich nur für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds durch den Stiftungsrat bestellt. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll ein hauptamtliches Vorstandsmitglied sein. Ein Mitglied des Vorstands soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Soweit in dieser Satzung Bestimmungen den Vorstandsvorsitzenden betreffen, gelten diese Vorschriften in dessen Verhinderungsfall für den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Abstimmung. Der Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 6 Kalendertagen zur Sitzung ein oder fordert sie zur Abstimmung auf. Vorstandsmitglieder, die per Videokonferenz/ Webkonferenz/Bildtelefonie (synchroner Informationsaustausch zur Bild- und Tonübertragung) zugeschaltet sind, sind im Sinne der nachstehenden Regelungen anwesend, wenn der Vorsitzende eine Teilnahme per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie zugelassen hat. Im Falle der Zulassung sind die erforderlichen Zugangsdaten (Link, Einwahldaten, Passwort etc.) für alle Mitglieder rechtzeitig vor der Videokonferenz durch den Vorsitzenden zugänglich zu machen. Nehmen nach einer entsprechenden Zulassung Vorstandsmitglieder ausschließlich per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie teil, so steht dies einer Sitzung gleich. Klarstellend gilt dies auch für die nach Absatz 4 verpflichtend einzuberufenden Sitzungen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder in der Sitzung anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Sind bei der Sitzung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend, ist unverzüglich unter Beachtung der Frist nach Satz 2 eine neue Sitzung des Vorstands mit der gleichen Tagungsordnung einzuberufen.
Der Vorstand ist in dieser Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird. An einer Abstimmung außerhalb einer Sitzung müssen sich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. Beteiligen sich weniger als zwei Drittel der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung hat der Vorsitzende zu den Beschlussgegenständen der Abstimmung eine Sitzung einzuberufen.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung anwesenden, oder der sich an einer Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands und über Abstimmungen außerhalb einer Sitzung des Vorstands ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Beschlussergebnis ist anzugeben. Niederschriften sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Niederschrift beim Vorsitzenden Einspruch eingelegt wird.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 6 Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen oder zu einer Abstimmung aufgefordert. Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied oder der Stiftungsrat dies verlangt.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Stiftungsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder vom Verbot des § 181 BGB befreien. Dem Vorsitzenden kann durch den Stiftungsrat auch Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und sonstiger Mittel verpflichtet. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung. Er erstellt auch den Haushalts- und Investitionsplan und den Jahresbericht. Er entscheidet über die Vergabe der Stiftungsmittel, die Anlage der Stiftungsmittel und überwacht die Vermögensverwaltung.
(3) Am Sitz der Stiftung wird zum Zwecke der Geschäftsführung eine Geschäftsstelle gebildet.
(4) Für folgende Geschäfte/Maßnahmen bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates:
- die Genehmigung von Einstellungen ab einem Bruttojahresgehalt in Höhe von 80.000,00 EUR
- die Genehmigung von Anschaffungen und Investitionen, einschließlich der Vornahme von Baumaßnahmen außerhalb des genehmigten Haushalts- und Investitionsplans, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150.000,00 EUR im Einzelfall oder 250.000,00 EUR im Geschäftsjahr übersteigen
- die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen, die Gewährung von Sicherheiten oder Krediten sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten außerhalb des genehmigten Haushalts- und Investitionsplans
- der Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen mit dem Jahreswert von mehr als 250.000,00 EUR
- die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 150.000,00 EUR
- die Beschlussfassung in Beteiligungsgesellschaften.
Durch Beschluss des Stiftungsrates mit satzungsändernder Mehrheit können die Zustimmungsvorbehalte geändert, ergänzt, erweitert oder aufgehoben werden, soweit nicht zwingendes Recht dem entgegensteht.
(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung oder Teilen davon besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB berufen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
(7) Der Vorstand unterrichtet den Stiftungsrat vierteljährlich über wesentliche Vorgänge und die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus vom Vorstand jederzeit Auskunft zu bestimmten Themen verlangen.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates sind im Stiftungsgeschäft bestimmt; das Stiftungsgeschäft regelt auch, welche Mitglieder solche nach Abs. 2 sind.
(2) Bis zu drei Mitglieder werden vom Vorstand des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. bestellt und abberufen. Diese können durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. jederzeit abberufen werden. Sie bleiben so lange im Amt, bis sie durch neu bestellte Mitglieder abgelöst werden, sofern anderenfalls die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.
(3) Der Stiftungsrat kann bis zu zwei weitere Mitglieder durch Beschluss bestellen.
(4) Die Amtszeit eines übrigen Mitglieds nach Abs. 3 des Stiftungsrates dauert, falls nicht bei der Bestellung eine kürzere Amtszeit festgelegt wird, drei Jahre ab der Bestellung. Eine mehrmalige Bestellung ist möglich. Die übrigen Mitglieder können durch Beschluss des Stiftungsrates aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates können mit einer Frist von acht Wochen ihr Amt niederlegen. Hierzu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrates.
(6) Bei Ausscheiden eines vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Mitglieds des Stiftungsrats wird unverzüglich durch diesen ein Nachfolger bestellt, sofern anderenfalls die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Bei Ausscheiden eines übrigen Mitglieds kann der Stiftungsrat einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitglieds bestellen.
(7) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Soweit in dieser Satzung Bestimmungen den Stiftungsratsvorsitzenden betreffen, gelten diese in dessen Verhinderungsfall für den stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden entsprechend.
(8) Erklärungen des Stiftungsrates werden von dem Vorsitzenden unter der Bezeichnung “Stiftungsrat der Stiftung Gesundheitswissen“ abgegeben.
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Abstimmung. Der Vorsitzende lädt alle Stiftungsratsmitglieder in Textform unter Mitteilung der genauen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie zur Abstimmung auf. Stiftungsratsmitglieder, die per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie (synchroner Informationsaustausch zur Bild- und Tonübertragung) zugeschaltet sind, sind im Sinne der nachstehenden Regelungen anwesend, wenn der Vorsitzende eine Teilnahme per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie zugelassen hat. Im Falle der Zulassung sind die erforderlichen Zugangsdaten (Link, Einwahldaten, Passwort etc.) für alle Mitglieder rechtzeitig vor der Videokonferenz durch den Vorsitzenden zugänglich zu machen. Nehmen nach einer entsprechenden Zulassung Stiftungsratsmitglieder ausschließlich per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie teil, so steht dies einer Sitzung gleich. Klarstellend gilt dies auch für die nach Absatz 4 verpflichtend einzuberufenden Sitzungen.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Sind bei einer Sitzung des Stiftungsrates nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, ist vom Vorsitzenden unverzüglich unter Beachtung der Frist in Satz 2 eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist in dieser Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
Eine schriftliche, fernmündliche oder elektronische Abstimmung ist nach Aufforderung durch den Vorsitzenden zulässig, soweit dem kein Mitglied unverzüglich nach Zugang der Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Abstimmung in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form hat der Vorsitzende zu den Beschlussgegenständen eine Sitzung einzuberufen.
Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates in beratender Funktion teilzunehmen, sind aber keine Mitglieder des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann dieses Teilnahmerecht in Einzelfällen einschränken oder ausschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern beraten und/oder beschlossen wird.
(2) In Sitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(3) Über die Sitzung des Stiftungsrats und über Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Niederschriften sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates unverzüglich nach Fertigstellung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.
(5) Ein Stiftungsratsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten lassen. Das vertretene Mitglied gilt in der Sitzung als anwesend.
(1) Der Stiftungsrat kontrolliert den Vorstand und ist weiter für die in der Satzung bestimmten Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere:
- Beschluss über den Jahresbericht (§ 14 Abs. 5 S. 3)
- Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplans
- Bestellung, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern, insbesondere bezüglich etwaiger hauptamtlicher Vorstandsmitglieder bei dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung der Anstellungsverträge
- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Expertenbeirats
- den Erwerb anderer Unternehmen; der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen
- die Beschlüsse über sämtliche Maßnahmen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen; insbesondere Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung
- die Entscheidung über die Betätigung in weiteren Geschäftsfeldern von einiger Bedeutung
- die Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand gemäß § 7 Abs. 6
- Festlegung der Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Organe und sonstiger Gremien.
(2) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Experteneirat besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern.
(2) Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder sowie deren Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands. Wird bei der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Expertenbeirats 3 Jahre. Eine mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Der Expertenbeirat der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu bestellen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Expertenbeirat sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Expertenbeirats weiter.
(3) Die Mitglieder des Expertenbeirats sollen vor dem Hintergrund der satzungsmäßigen Zwecke und der Beratungsfunktion des Expertenbeirates für den Vorstand insbesondere aus folgenden Bereichen rekrutiert werden:
- Human- oder Zahnmedizin
- Klinische Epidemiologie, Biostatistik
- Präventions- und Rehabilitationswissenschaften
- Gesundheitswissenschaften
- Kommunikationswissenschaften
- Medizinethik
- Verbraucherschutz
- Patientenvertretung und Selbsthilfe.
(4) Der Stiftungsrat wählt auf Vorschlag des Vorstands einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Expertenbeirats. Soweit in dieser Satzung Bestimmungen den Vorsitzenden des Expertenbeirats betreffen, gelten diese im Verhinderungsfall für den stellvertretenden Vorsitzenden des Expertenbeirats entsprechend.
(1) Der Expertenbeirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Abstimmung. Der Vorsitzende des Vorstands lädt alle Mitglieder des Expertenbeirats in Textform unter Mitteilung der genauen Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung ein oder fordert zur Abstimmung auf. Mitglieder des Expertenbeirats, die per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie (synchroner Informationsaustausch zur Bild- und Tonübertragung) zugeschaltet sind, sind im Sinne der nachstehenden Regelungen anwesend, wenn der Vorsitzende des Vorstands eine Teilnahme per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie zugelassen hat. Im Falle der Zulassung sind die erforderlichen Zugangsdaten (Link, Einwahldaten, Passwort etc.) für alle Mitglieder rechtzeitig vor der Videokonferenz durch den Vorsitzenden des Vorstands zugänglich zu machen. Nehmen nach einer entsprechenden Zulassung Mitglieder des Expertenbeirats ausschließlich per Videokonferenz/Webkonferenz/Bildtelefonie teil, so steht dies einer Sitzung gleich. Klarstellend gilt dies auch für die nach Absatz 4 verpflichtend einzuberufenden Sitzungen.
Der Expertenbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Sind bei einer Sitzung des Expertenbeirats nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist vom Vorsitzenden des Vorstands in Abstimmung mit dem/ der Vorsitzenden des Expertenbeirats unverzüglich unter Beachtung der Frist in Satz 2 eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Der Expertenbeirat ist in dieser Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
Eine schriftliche, fernmündliche oder elektronische Abstimmung ist nach Aufforderung durch den Vorsitzenden des Vorstands zulässig, soweit dem kein Mitglied unverzüglich nach Zugang der Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Abstimmung in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form, hat der Vorsitzende des Vorstands zu den Beschlussgegenständen eine Sitzung einzuberufen.
(2) In Sitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Expertenbeirats gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung werden – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Expertenbeirats gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(3) Über die Sitzung des Expertenbeirats und über Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom sitzungsleitenden Vorsitzenden des Expertenbeirats zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Niederschriften sind allen Mitgliedern des Expertenbeirats und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Expertenbeirat wird vom Vorsitzenden des Vorstands in Abstimmung mit dem/ der Vorsitzenden des Expertenbeirats nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
(5) Die Möglichkeit, dass sich ein Mitglied des Expertenbeirats in der Sitzung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen kann, besteht nicht.
(1) Der Expertenbeirat berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit, insbesondere bei grundlegenden methodischen Fragen und bei der Themenauswahl.
(2) Der Expertenbeirat kann sich nach Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Auf Verlangen des Stiftungsrats berichtet der Expertenbeirat über seine Tätigkeit.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln.
(3) Zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushalts- und Investitionsplan für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen und dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresbericht) zu fertigen.
(5) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Der Stiftungsrat beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.
(1) Im Hinblick auf Satzungsänderungen gelten die materiellen Voraussetzungen des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Der Stiftungsrat kann die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung beschließen, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach Abs. 1 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Stiftungsrat kann die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung nach Abs. 1 nicht so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Über Satzungsänderungen, über die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(3) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, über die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung können nur mit der Mehrheit von 80 % der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und/oder die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
- unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme bzw. Rücktrittserklärung oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
- den nach § 14 Abs. 5 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dieser soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Beschluss des Stiftungsrates ist beizufügen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung, die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
Stiftungssatzung der Stiftung Gesundheitswissen